Möchten Sie eine Auskunft über Ihre künftigen Rentenansprüche und Ihren Rentenbeginn haben, können Sie diese jederzeit formlos anfordern.
Die Rentenauskunft enthält
Hinweis:
Die Rentenauskunft ist nicht dasselbe wie die Renteninformation (oft auch als "Rentenbescheid" bezeichnet), die Sie ab dem 27. Lebensjahr jedes Jahr erhalten. Die Rentenauskunft informiert sehr umfangreich über weitere Rentenansprüche. Sobald Sie 55 Jahre alt sind, erhalten Sie statt einer Renteninformation automatisch alle 3 Jahre eine Rentenauskunft. Sie können die Auskunft aber auch anfordern, wenn Sie jünger sind.
Es gib keine Frist.
Sie benötigen keine weiteren Unterlagen.
Sie benötigen keine weiteren Unterlagen.
Sie benötigen keine weiteren Unterlagen.
Sie benötigen keine weiteren Unterlagen.
keine
§ 109 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 109 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 109 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Informationen zur Rentenauskunft auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
Informationen zur Rentenauskunft auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
Informationen zur Rentenauskunft auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
Rentenversicherungskonto; Beantragung der Klärung
Renteninformation; Anforderung
Rentenversicherung; Auskunft und Beratung
Rentenversicherungskonto von Spätaussiedlern und Vertriebenen; Beantragung der Klärung
28.08.23
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)