Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Sie Sozialhilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Eine Gewährung von Sozialhilfe setzt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus.
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland (Bundesgebiet) keine Leistungen.
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Leistungen der Sozialhilfe nur dann erhalten, wenn sie sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden und eine Rückkehr in das Inland aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Die Hilfe wird über die diplomatischen und berufskonsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt.
Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (Bezirk) in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist.
Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und befinden sich in einer außergewöhnlichen Notlage.
Sie können nachweisen, dass die Rückkehr nach Deutschland auf folgenden Gründen nicht möglich ist:
keine
keine
§ 24 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
§ 41a Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt
Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt
Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt
Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt
31.01.23
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)