Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.
Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann
oder
dienen.
Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.
Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zzum Beispiel Hausärzte oder Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.
In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über eventuelle Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse
§ 28 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 28 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
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Patientenportal Bayern
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Elektronische Gesundheitskarte; Beantragung für gesetzlich Krankenversicherte
Sterilisation; Informationen zur Kostenübernahme
Medizinische Vorsorgeleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung
Arznei- und Verbandmittel; Informationen zur Kostenübernahme
Kostenerstattung bei der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung
Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten; Einreichung von Belegen
Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung
21.10.22
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (siehe BayernPortal)