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Leistungen

Leistung: Ärztliche Behandlung; Informationen zu Kostenübernahme



Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.


Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann

  • der Verhütung von Krankheiten

oder

  • der Früherkennung und Therapie von Krankheiten

dienen.

Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.

Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zzum Beispiel Hausärzte oder Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein


Kosten

In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über eventuelle Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse


Rechtsgrundlagen

§ 28 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 28 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 28 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)


Weiterführende Links

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Stand

21.10.22


Redaktionell verantwortlich

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (siehe BayernPortal)