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Leistungen

Leistung: Betriebs- und Haushaltshilfe der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Beantragung



Sie können von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe erhalten, wenn Sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind oder stationär behandelt werden müssen.


Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe der LBG kommen für Sie in Betracht, wenn Sie infolge eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit

  • arbeitsunfähig sind oder
  • eine stationäre Behandlung notwendig ist.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft stellt sicher, dass Ihr Betrieb beziehungsweise Haushalt weitergeführt wird und damit Ihre Einkommensgrundlage erhalten bleibt. Die Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe erstrecken sich im Wesentlichen auf nicht aufschiebbare Arbeiten.

Dafür stellt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft entweder eine qualifizierte Kraft zur Verfügung, das nennt sich gestellte Kraft. Oder Sie beschaffen sich selbst eine Ersatzkraft.

Bei den gestellten Kräften kann es sich um Beschäftigte der SVLFG oder um Mitarbeiter anderer Stellen handeln, zum Beispiel eines Maschinenrings oder eines Betriebshilfsdienstes.

Sofern Sie sich selbst eine Ersatzkraft beschaffen, erstattet die LBG die Kosten hierfür in angemessener Höhe. Dabei gelten Höchstbeträge. Zu beachten ist, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad keine Einsatzkosten übernommen werden. Die Ersatzkraft muss außerdem betriebsfremd sein, das heißt sie darf sonst nicht im Unternehmen oder im Haushalt tätig sein oder wesentlich aushelfen.

Im Fall der Arbeitsunfähigkeit sind Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe längstens für 4 Wochen möglich, bei stationären Behandlung längstens für 13 Wochen. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.


Voraussetzungen

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) erbringt Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe, wenn

  • Sie als landwirtschaftlicher Unternehmer beziehungsweise landwirtschaftliche Unternehmerin bei der LBG versichert sind,
  • wegen eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung (zum Beispiel im Krankenhaus) ausfallen und
  • die Leistungen erforderlich sind, um den landwirtschaftlichen Betrieb beziehungsweise Haushalt sicherzustellen. Die Frage der Erforderlichkeit ist wichtig bei der Entscheidung, ob und in welchen Umfang die Betriebs- und Haushaltshilfe erbracht wird.

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe sind auch möglich für Ihren oder Ihre

  • mitarbeitenden Ehegatten beziehungsweise mitarbeitende Ehegattin oder
  • Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin.

Von der Betriebs- und Haushaltshilfe ausgeschlossen sind Tätigkeiten in nicht-landwirtschaftlichen Unternehmensteilen (Nebenunternehmen).


Fristen

Es bestehen keine Antragsfristen.

  • Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe sind frühestens ab dem Tag der Mitteilung von Tatsachenangaben möglich.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Mitteilung von Tatsachenangaben (hierfür stellt die LBG einen Vordruck zur Verfügung)
    • bei Arbeitsunfähigkeit: ärztliche Bescheinigung (hierfür stellt die LBG einen Vordruck zur Verfügung)
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Mitteilung von Tatsachenangaben (hierfür stellt die LBG einen Vordruck zur Verfügung)
    • bei Arbeitsunfähigkeit: ärztliche Bescheinigung (hierfür stellt die LBG einen Vordruck zur Verfügung)
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Mitteilung von Tatsachenangaben (hierfür stellt die LBG einen Vordruck zur Verfügung)
    • bei Arbeitsunfähigkeit: ärztliche Bescheinigung (hierfür stellt die LBG einen Vordruck zur Verfügung)
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Mitteilung von Tatsachenangaben (hierfür stellt die LBG einen Vordruck zur Verfügung)
    • bei Arbeitsunfähigkeit: ärztliche Bescheinigung (hierfür stellt die LBG einen Vordruck zur Verfügung)


Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Sofern die LBG eine qualifizierte Ersatzkraft zur Verfügung stellt, übernimmt sie dafür die Kosten in voller Höhe.

Kann eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung gestellt werden, erstattet die LBG die Kosten für eine von Ihnen selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe. Hierbei werden die tatsächlich entstandenen Geldleistungen berücksichtigt; Naturalleistungen werden dagegen nicht berücksichtigt. Für die Erstattungsbeträge gelten Höchstbeträge. Als angemessen werden angesehen: die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 Prozent der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag.
Für jeden Tag der Leistung (Einsatztag) müssen Sie unabhängig von der Höhe der entstehenden Kosten eine Selbstbeteiligung an die LBG entrichten. Die genaue Höhe wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.


Rechtsgrundlagen

§54 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§§ 29 bis 38a Satzung der SVLFG in der Fassung des 42. Nachtrages vom 12.11.2021


Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers.
  • Klage vor dem Sozialgericht nach erfolglosem Widerspruch


Weiterführende Links

Informationen für Unternehmen auf der Internetseite der SVLFG
Informationen zur Betriebs- und Haushaltshilfe auf der Internetseite der SVLFG
Hinweise zur Mitteilung von Tatsachenangaben


Verwandte Themen

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Stand

15.03.23


Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)