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Leistungen

Leistung: Haushaltshilfe bei der Unfallversicherung; Beantragung



Damit Sie nach einem Versicherungsfall weiterhin Ihren Haushalt führen oder Ihre Kinder betreuen können, unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Unfallversicherung finanziell oder bei der Organisation einer Hilfe.


Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie nach

  • einem Arbeitsunfall,
  • einem Wegeunfall und
  • Beginn einer Berufskrankheit.

Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse übernimmt dabei gegebenenfalls Kosten, die bei der Haushaltführung oder bei der Kinderbetreuung anfallen.

Folgende Kosten werden beispielsweise durch Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernommen:

  • Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe (Dienstleistung zur Weiterführung des Haushalts und Fahrtkosten)
  • tatsächlich entstandene Fahrtkosten und gegebenenfalls tatsächlicher Verdienstausfall bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad, also zum Beispiel:
    • Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder
    • Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin
  • Kosten für die Mitnahme des Kindes
  • Kosten für eine anderweitige Unterbringung des Kindes
  • Kosten für eine Kinderbetreuung

Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe gehören zum Beispiel:

  • Einkauf und Zubereitung der Mahlzeiten
  • Pflege der Kleidung
  • Pflege der Wohnräume und
  • Betreuung der Kinder.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt Ihre Kosten von täglich bis zu 2,5 Prozent der geltenden monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße errechnet sich aus den Einkommen aller Versicherten der deutschen Sozialversicherung. Das gilt bei einem 8-Stunden-Tag. Wenn Ihre Haushaltshilfe nur in Teilzeit arbeitet, bekommen Sie eine anteilige Erstattung von bis zu maximal einem Achtel des Höchstbetrags pro Stunde. Damit sind Ihre gesamten anfallenden Kosten einschließlich der Fahrtkosten beglichen.

Beispiel:
Nach einem Arbeitsunfall nehmen Sie an einer 6-wöchigen medizinischen Maßnahme teil. Während dieser Zeit können Sie Ihren Haushalt nicht allein versorgen.  Es wird der Bedarf der Weiterführung des Haushaltes von 3 Stunden am Tag für 2-mal in der Woche festgestellt. Sie beschaffen sich eine Haushaltshilfe selbst. Ab dem 01.01.2022 beträgt der erstattungsfähige Betrag einer selbstbeschafften Haushaltshilfe 10,25 Euro pro Stunde und maximal 82,00 Euro am Tag. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft weitere rechtliche Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch. Wenn diese erfüllt sind, ergibt sich für den gesamten Zeitraum folgender erstattungsfähiger Betrag: 10,25 Euro x 3 Stunden x 2-mal wöchentlich x 6 Wochen = 369 Euro. Der tägliche Höchstbetrag wurde zu keinem Zeitpunkt überschritten.       

Anstelle einer Haushaltshilfe werden auch die notwendigen Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag übernommen. Dieser beträgt seit dem 01.01.2021 180 Euro monatlich.


Voraussetzungen

Sie haben einen Arbeits- beziehungsweise einen Wegeunfall erlitten oder eine anerkannte Berufskrankheit und

  • nehmen an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft teil,
  • Sie oder eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person können den Haushalt nicht weiterführen,
  • in Ihrem Haushalt lebt ein Kind, das noch nicht 12 Jahre alt ist oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist,
  • Ihr Kind benötigt eine Betreuung.

oder

Ihr Kind hat einen Schul- beziehungsweise einen Wegeunfall erlitten oder eine anerkannte Berufskrankheit und benötigt Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege und

  • nach ärztlichem Zeugnis ist es erforderlich, dass Sie als berufstätiger Elternteil zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine andere im Haushalt lebende Person kann Ihr Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen,

Ihr Kind ist jünger als 12 Jahre oder es ist behindert und auf Hilfe angewiesen.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Kostenbelege, Rechnungen und Quittungen
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Kostenbelege, Rechnungen und Quittungen
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Kostenbelege, Rechnungen und Quittungen
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Kostenbelege, Rechnungen und Quittungen


Kosten

Gebühr: keine


Rechtsgrundlagen

§ 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
§ 39 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 42 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 64 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 74 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)


Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.


Weiterführende Links

Weitere Informationen zum Verletztengeld auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Weitere Informationen zum Verletztengeld auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Weitere Informationen zum Verletztengeld auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)


Verwandte Themen

Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung
Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung
Betriebs- und Haushaltshilfe der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Beantragung


Stand

14.01.23


Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)