Damit Sie nach einem Versicherungsfall weiterhin Ihren Haushalt führen oder Ihre Kinder betreuen können, unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Unfallversicherung finanziell oder bei der Organisation einer Hilfe.
Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie nach
Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse übernimmt dabei gegebenenfalls Kosten, die bei der Haushaltführung oder bei der Kinderbetreuung anfallen.
Folgende Kosten werden beispielsweise durch Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernommen:
Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe gehören zum Beispiel:
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt Ihre Kosten von täglich bis zu 2,5 Prozent der geltenden monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße errechnet sich aus den Einkommen aller Versicherten der deutschen Sozialversicherung. Das gilt bei einem 8-Stunden-Tag. Wenn Ihre Haushaltshilfe nur in Teilzeit arbeitet, bekommen Sie eine anteilige Erstattung von bis zu maximal einem Achtel des Höchstbetrags pro Stunde. Damit sind Ihre gesamten anfallenden Kosten einschließlich der Fahrtkosten beglichen.
Beispiel:
Nach einem Arbeitsunfall nehmen Sie an einer 6-wöchigen medizinischen Maßnahme teil. Während dieser Zeit können Sie Ihren Haushalt nicht allein versorgen. Es wird der Bedarf der Weiterführung des Haushaltes von 3 Stunden am Tag für 2-mal in der Woche festgestellt. Sie beschaffen sich eine Haushaltshilfe selbst. Ab dem 01.01.2022 beträgt der erstattungsfähige Betrag einer selbstbeschafften Haushaltshilfe 10,25 Euro pro Stunde und maximal 82,00 Euro am Tag. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft weitere rechtliche Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch. Wenn diese erfüllt sind, ergibt sich für den gesamten Zeitraum folgender erstattungsfähiger Betrag: 10,25 Euro x 3 Stunden x 2-mal wöchentlich x 6 Wochen = 369 Euro. Der tägliche Höchstbetrag wurde zu keinem Zeitpunkt überschritten.
Anstelle einer Haushaltshilfe werden auch die notwendigen Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag übernommen. Dieser beträgt seit dem 01.01.2021 180 Euro monatlich.
Sie haben einen Arbeits- beziehungsweise einen Wegeunfall erlitten oder eine anerkannte Berufskrankheit und
oder
Ihr Kind hat einen Schul- beziehungsweise einen Wegeunfall erlitten oder eine anerkannte Berufskrankheit und benötigt Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege und
Ihr Kind ist jünger als 12 Jahre oder es ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
Es gibt keine Frist.
Gebühr: keine
§ 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
§ 39 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 42 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 64 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 74 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Weitere Informationen zum Verletztengeld auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Weitere Informationen zum Verletztengeld auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Weitere Informationen zum Verletztengeld auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung
Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung
Betriebs- und Haushaltshilfe der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Beantragung
14.01.23
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)