Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an der Weiterführung des Haushaltes gehindert sind, erhalten Haushaltshilfe
Bei allen Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Fahrkosten und Verdienstausfall können in angemessener Höhe erstattet werden. Ersatzkräfte stellen u. a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen.
Erwachsene leisten außer bei Schwangerschaft und Entbindung zur Haushaltshilfe eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des täglichen Gesamtaufwandes für jeden Kalendertag, an dem Leistungen in Anspruch genommen werden. Die tägliche Zuzahlung beträgt mindestens 5 und höchstens 10 €, allerdings nicht mehr als der tägliche Gesamtaufwand der Haushaltshilfe. Die Zuzahlungen werden bei der Belastungsgrenze berücksichtigt. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt diese Regelung nur für Altenteiler und freiwillig Versicherte.
§§ 24h, 38, 132 Sozialgesetzbuch V, § 10 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 38 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
§ 132 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KLVG)
Patientenportal Bayern
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG
Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; Informationen
Soziale Dienste; Informationen
Sozialstationen; Informationen
Krankenhausbehandlung; Informationen zur Kostenübernahme
Haushaltshilfe; Informationen zur Rentenversicherung
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Haushaltshilfe; Informationen für landwirtschaftliche Unternehmer
13.04.22
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)