Die Fahrerlaubnisse für Lkw und Bus gelten nur befristet. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Die Fahrerlaubnisklassen für Lkw und Bus werden seit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 nur noch befristet erteilt. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder der Gemeinde beantragen. Für die Verlängerung ist keine Fahrerlaubnisprüfung erforderlich. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft aber Ihre körperliche Eignung. Mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird ein neuer Führerschein ausgestellt.
Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird jeweils längstens für fünf Jahre erteilt bzw. verlängert.
In diesem Zusammenhang sind folgende Übergangsregelungen zu beachten:
Fahrerlaubnisse, die bis zum 31.12.1998 nach den alten Fahrerlaubnisklassen erteilt wurden:
Werden die entsprechenden alten Fahrerlaubnisse nicht umgestellt, dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres
mehr führen.
Bei der Umstellung werden die neuen Fahrerlaubnisklassen wie folgt befristet:
Fahrerlaubnisse, die ab dem 01.01.1999 und bis zum Ablauf des 27.12.2016, erteilt wurden:
Die Geltungsdauer entsprechender Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers.
Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf beantragt werden. Bitte beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig. Nach Fristablauf dürfen Sie keine Fahrzeuge der betreffenden Klassen mehr führen. Nach Ablauf der Frist ist eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis notwendig, ggf. erst nach Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung.
(durch Augenarzt, Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", Arzt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung)
oder Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre) (s. § 12 Absatz 6 i.V.m. Anlage 6 Nr. 2 FeV)
- Geltungsdauer verlängern: ca. 45 Euro
- Kosten für Auszug aus dem Bundeszentralregister
- Kosten für ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr - Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr - Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr - Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Führerschein; Beantragung des Umtausches
Führerschein; Beantragung der Umschreibung eines ausländischen Führerscheins
Führerschein; Einreichung des Fahrerlaubnisantrages bei der Gemeinde
Führerschein; Beantragung wegen Ablauf der Gültigkeit
29.11.22
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)