Krankenversicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und auf Versorgung mit Verbandmitteln.
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und auf Versorgung mir Verbandmitteln. Die Kosten übernehmen die Krankenkassen.
Ausnahme: Für Versicherte über 18 Jahre werden die Kosten für sogenannte Bagatellmittel nicht übernommen. Dazu gehören:
Die Kosten für Mittel, die Sie verschreibungsfrei kaufen können, werden grundsätzlich nicht getragen. Ausnahme:
Die Wahl der verschriebenen Mittel kann durch Rabattverträge der Krankenkassen mit Herstellern eingeschränkt sein. Diese Mittel sind dann aber auch zuzahlungsfrei.
Für Medikamente und Verbandmittel können auch Festbeträge gelten. Eventuelle Mehrkosten müssen Sie selbst tragen.
Es fallen gegebenenfalls Gebühren an (Zuzahlung, Betrag über dem eventuellen Festbetrag). Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
§ 31 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 31 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 31 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung der Befreiung
Sterilisation; Informationen zur Kostenübernahme
Medizinische Vorsorgeleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung
Ärztliche Behandlung; Informationen zu Kostenübernahme
Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten; Einreichung von Belegen
Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung
02.01.23
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (siehe BayernPortal)