Durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit Geschädigte erhalten von der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Heilbehandlung, soweit erforderlich, stationäre Behandlung in einem Krankenhaus, in einer Rehabilitationseinrichtung oder in einer Spezialeinrichtung. Sie umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung alle geeigneten Mittel, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung des Versicherten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Alle Leistungen sind zuzahlungsfrei.
Zur wirtschaftlichen Sicherung siehe Verletztengeld
§ 33 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger
§ 33 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
§ 33 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
§ 33 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG
Berufskrankheit; Beantragung der Anerkennung
Unfallversicherung; Informationen
Kuren für Krankenversicherte; Informationen
Kuren für Rentenversicherte; Informationen
Kuren für Sozialhilfeempfänger; Informationen
Arbeitsunfall; Informationen
25.04.22
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)