Der gesetzlichen Krankenversicherung können grundsätzlich freiwillig beitreten:
Wer der freiwilligen Versicherung beitreten will, muss dies der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Eintreten der jeweiligen Beitrittsvoraussetzungen schriftlich anzeigen.
Endet die Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung, schließt sich nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft an, ohne dass eine Vorversicherungszeit nachzuweisen ist (obligatorische Anschlussversicherung). Es besteht für das Mitglied ein Austrittsrecht, das innerhalb von 2 Wochen nach einem entsprechenden Hinweis der Krankenkasse wahrgenommen werden kann. Der Austritt wird nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Eine Familienversicherung hat Vorrang vor der freiwilligen Versicherung. Vorrangig ist auch ein nachgehender Leistungsanspruch mit einem sofort anschließenden anderweitigen Krankenversicherungsschutz.
Freiwillig Versicherte entrichten Beiträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze, d.h. auch Zinseinnahmen, Versorgungsbezüge u. ä. sind beitragspflichtig.
Freiwillige Mitglieder, die über kein oder nur geringes eigenes Einkommen verfügen (2021 bis zu monatlich 1.096,67 € (entspricht 1/3 der monatlichen Bezugsgröße) zahlen einen Mindestbeitrag. Dieser gilt seit 01.01.2019 auch für Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, und für Existenzgründer. Das Beitrittsrecht und die Beitragsfestsetzung für freiwillige Mitglieder der Sparte landwirtschaftliche Krankenversicherung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) folgt den Regelungen des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie der Satzung SVLFG.
§ 2 Sozialgesetzbuch IV, §§ 9, 188, 240 Sozialgesetzbuch V, §§ 6, 46 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Gesetzliche Krankenkassen
§ 2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
§ 9 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
§ 240 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KLVG)
§ 188 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
Patientenportal Bayern
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG
GKV info
Sozialversicherung; Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze
Sozialversicherung; Informationen zur Bezugsgröße
Sozialversicherung; Informationen
Familienversicherung; Informationen
Freiwillige Versicherung; Informationen zur sozialen Pflegeversicherung
Freiwillige Versicherung; Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Freiwillige Versicherung; Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung
13.04.22
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)