Für alte Menschen gibt es verschiedene Steuerbefreiungen und -erleichterungen.
Steuerpflichtige, die ein bestimmtes Alter erreicht haben oder im Hinblick auf ihr Alter besondere Belastungen auf sich nehmen müssen, werden steuerlich entlastet.
Ein Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe der übrigen Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag bei jedem Ehegatten, der die altersmäßige Voraussetzung erfüllt und entsprechende Einkünfte hat, zu berücksichtigen. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist davon abhängig, in welchem Kalenderjahr das 64. Lebensjahr vollendet worden ist. Für Steuerbürger der Geburtsjahrgänge 1940 und früher beträgt der Altersentlastungsbetrag dauerhaft 40 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 1.900 EUR. Für spätere Geburtsjahrgänge wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise abgeschmolzen. So beträgt der Altersentlastungsbetrag
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 ist der 30.9.2023, für die Einkommensteuererklärung 2023 der 31.8.2024 und ab der Einkommensteuererklärung 2024 der 31.7. des Folgejahres.
keine
Formulare und Ausfüllanleitungen für die Steuererklärung und Vordrucke für weitere steuerliche Angelegenheiten
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§ 24a Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 24a Einkommensteuergesetz (EStG)
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Alleinerziehende; Beantragung des Entlastungsbetrags
Behinderten-Pauschbetrag; Beantragung
Pflege-Pauschbetrag für Pflegeperson; Beantragung
Haushaltsscheckverfahren; Anmeldung und Abmeldung einer Haushaltshilfe, Mitteilung einer Änderung
05.12.22
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)