Druckansicht

Leistungen

Leistung: Alleinerziehende; Beantragung des Entlastungsbetrags



Allein stehende Steuerpflichtige können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen.


Allein stehende Steuerpflichtige können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag grundsätzlich dem Alleinstehenden zu, der auch das Kindergeld für das Kind erhält.

Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer. Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein solches Kind, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4.008 EUR, ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird er nach dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 auf 4.260 EUR angehoben Für jedes weitere Kind, das die Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 EUR.

Als allein stehend gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zu.

Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.

Ein Steuerpflichtiger kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.


Voraussetzungen

Sie sind alleinstehend und zu ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind für das ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht.


Fristen

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 ist der 30.9.2023, für die Einkommensteuererklärung 2023 der 31.8.2024 und ab der Einkommensteuererklärung 2024 der 31.7. des Folgejahres.

 


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: , Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Kindes
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: , Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Kindes
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: , Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Kindes
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: , Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Kindes


Kosten

keine


Formulare

Formulare und Ausfüllanleitungen für die Steuererklärung und Vordrucke für weitere steuerliche Angelegenheiten
Formulare und Ausfüllanleitungen für die Steuererklärung und Vordrucke für weitere steuerliche Angelegenheiten
Formulare und Ausfüllanleitungen für die Steuererklärung und Vordrucke für weitere steuerliche Angelegenheiten


Online Verfahren

ELSTER - Ihr Online-Finanzamt

ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.

ELSTER - Ihr Online-Finanzamt

ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.

ELSTER - Ihr Online-Finanzamt

ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.


Rechtsgrundlagen

§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG)


Verwandte Themen

Behinderten-Pauschbetrag; Beantragung
Pflege-Pauschbetrag für Pflegeperson; Beantragung
Altersentlastungsbetrag; Beantragung


Stand

05.12.22


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)