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Leistungen

Leistung: Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung



Wenn Sie infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit an qualifizierten Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (einer beruflichen Reha), teilnehmen und kein Arbeitsentgelt beziehen, erhalten Sie Übergangsgeld.


Übergangsgeld erhalten Sie infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit, wenn Sie an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, also einer beruflichen Reha, teilnehmen. Das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion und soll während der Reha fehlendes Einkommen ausgleichen und so Ihren Lebensunterhalt, und gegebenenfalls auch den Ihrer Familie, sichern. In bestimmten Fällen können Sie auch zwischen und nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld erhalten.

Sie müssen keinen Antrag stellen. Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft mögliche Ansprüche von sich aus ("von Amts wegen").

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach Ihren letzten Arbeitseinkünften oder Ihrer beruflichen Qualifikation sowie Ihren familiären Verhältnissen (Kind oder Pflegebedürftigkeit bei Angehörigen).

Während des Bezugs von Übergangsgeld übernimmt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge.

Benötigen Sie nähere Informationen zur Berechnung oder weitere Informationen zum Übergangsgeld, wenden Sie sich bitte an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.


Voraussetzungen

  • Bei Ihnen liegt ein Arbeits oder Wegeunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit vor.
  • Sie nehmen an einer qualifizierten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil (berufliche Reha).


Fristen

Es gibt keine Frist.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen

§ 49 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 50 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 52 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 66 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)


Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.


Weiterführende Links

Informationen zu Übergangsgeldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zu Übergangsgeldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zu Übergangsgeldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)


Verwandte Themen

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Stand

14.01.23


Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)