Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, können Sie Ihre Kinder sowie Ihren Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichern. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung können Sie Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichern. Die Familienversicherung für Ihre Angehörigen beantragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Folgende Familienangehörige können Sie mitversichern:
Sind Sie als Eltern in unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen versichert, können Sie wählen, wo Sie Ihr Kind oder Ihre Kinder familienversichern.
Sie können die Familienversicherung beantragen, wenn
Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin:
Ihre Kinder sind
Kinder mit einer Behinderung können dauerhaft familienversichert bleiben, wenn sie auch als Erwachsene nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Ihre Enkel sowie Ihre Stiefkinder können Sie im Rahmen der genannten Altersgrenzen familienversichern, sofern diese
Ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin nicht gesetzlich versichert, sondern zum Beispiel privat, dürfen Sie gemeinsame Kinder nur kostenfrei mitversichern, wenn
Für Sie bestehen keine Fristen.
Im Einzelfall sind weitere Unterlagen wie Rentenbescheide oder Nachweise über Kapitalvermögen erforderlich. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Im Einzelfall sind weitere Unterlagen wie Rentenbescheide oder Nachweise über Kapitalvermögen erforderlich. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Im Einzelfall sind weitere Unterlagen wie Rentenbescheide oder Nachweise über Kapitalvermögen erforderlich. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Im Einzelfall sind weitere Unterlagen wie Rentenbescheide oder Nachweise über Kapitalvermögen erforderlich. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Zum Antrag auf Familienversicherung über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbands
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§ 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
§ 7 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Informationen zur Einkommensgrenze für die Familienversicherung auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands
Informationen zur Einkommensgrenze für die Familienversicherung auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands
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18.07.22
Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)