Bei Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft können Kriegerwitwen eine Abfindung beantragen.
Geht die Witwe eine neue Ehe ein, so erlischt ihr Versorgungsanspruch mit Ablauf des Monats der Wiederheirat. Anstelle des Versorgungsanspruchs erhält sie eine einmalige Abfindung. Diese beträgt das Fünfzigfache der im Monat der Eheschließung zustehenden Grundrente. Der Versorgungsanspruch lebt wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird; infolge der neuen Ehe erworbene Renten- und Unterhaltsansprüche sind auf die wiederaufgelebte Witwenrente anzurechnen.
Sie haben wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.
keine
keine
Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
§ 44 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
§ 44 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
§ 44 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Kriegsopfer
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Kriegsopfer
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Kriegsopfer
Kriegsopferversorgung; Beantragung einer Abfindung
Kriegsopferversorgung; Beantragung einer Abfindung
Kriegsopferversorgung; Beantragung einer Abfindung
Kriegsopferversorgung; Beantragung einer Abfindung
31.01.23
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)