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Leistungen

Leistung: Kriegsopferversorgung; Beantragung einer Abfindung



Wenn Sie Anspruch auf eine Kriegsopferrente nach dem Bundesversorgungsgesetz haben, können Sie eine Abfindung beantragen.


Beschädigte und Witwen (Witwer) können ihren Anspruch auf die Grundrente ganz oder teilweise zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung von selbst genutztem Hausbesitz und Wohneigentum kapitalisieren lassen.

Die Abfindung wird in Höhe des neunfachen Jahresbetrages der zu Grunde liegenden (Teil-)Grundrente gewährt und löst den Grundrentenanspruch auf die Dauer von 10 Jahren ab. Bei einer Antragstellung nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird als Abfindungssumme das 57-fache des der Kapitalabfindung zu Grunde liegenden Monatsbetrages gewährt; sie löst den Grundrentenanspruch auf die Dauer von 5 Jahren ab.


Voraussetzungen

Beschädigte und Witwen (Witwer), dürfen das 55. Lebensjahr (im Ausnahmefall das 65. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben.

Die zweckentsprechende Verwendung des Geldes muss gewährleistet sein und das Ableben des Berechtigten während des Abfindungszeitraums darf nicht zu erwarten sein.


Kosten

keine


Formulare

Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
Formloser Antrag (ohne Unterschrift)


Rechtsgrundlagen

§§ 72-80 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
§§ 72-80 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
§§ 72-80 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)


Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage


Weiterführende Links

Zentrum Bayern Familie und Soziales - Kriegsopfer
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Stand

31.01.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)