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Leistungen

Leistung: Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent



Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 Prozent gemindert ist, können Sie anstelle der Unfallrente eine Geldsumme als Abfindung auf Lebenszeit beantragen.


Ist Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft um weniger als 40 Prozent gemindert? Dann können Sie eine Abfindung der laufenden Rente beantragen. Wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Hierbei spielen unter anderem Ihr Alter zur Zeit des Unfalls und die seit dem Unfall vergangene Zeit eine Rolle.

Mit einer Abfindung erlischt Ihr Rentenanspruch dann grundsätzlich auf Lebenszeit.

Haben Sie Anspruch auf mehrere Renten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen unter 40 Prozent, können alle oder auch nur einige abgefunden werden.

Verschlimmert sich im späteren Verlauf Ihr Gesundheitszustand in Folge des Versicherungsfalls, kann Ihr Rentenanspruch für diesen Teil der Verschlimmerung aufleben.


Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf eine Rentenabfindung, wenn:

  • Sie eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent beziehen,
  • nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt,
  • Ihnen ohne die Rente genug Einkommen zum Leben bleibt,
  • Sie einen Antrag auf Abfindung stellen.


Fristen

Es gibt keine Fristen.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Online Verfahren

Abfindung einer Unfallversichertenrente online beantragen

Sie können eine Abfindung einer Unfallversichertenrente online beantragen.
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Rechtsgrundlagen

§ 76 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 76 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 76 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)


Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.


Weiterführende Links

Informationen zu Abfindungen auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zu Abfindungen auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zu Abfindungen auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)


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Stand

11.03.23


Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)