Vom 01.10.1987 an erhalten nach einem Stufenplan Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (in den neuen Ländern vor 1927 – hier gelten allerdings Besonderheiten) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung. Begünstigt werden alle Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921, die mindestens ein Kind lebend geboren haben. Nicht erfasst werden demnach Väter, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.
Die Kindererziehungsleistung wurde in vier Stufen eingeführt:
Die Leistung, die ab 01.07.2020 je Kind mtl. 85,48 € (West) beträgt, wird von der Rentenversicherung erbracht; sie setzt aber nicht voraus, dass die Wartezeit für eine Rente erfüllt ist und begründet im Gegensatz zu den für Mütter und Väter der Geburtsjahrgänge ab 1921 anrechenbaren Kindererziehungszeiten keine rentenrechtlichen Zeiten.
§§ 294-299 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger
www.deutsche-rentenversicherung.de
§ 294 Sozialgesetzbuch VI
§ 294a Sozialgesetzbuch VI
§ 295 Sozialgesetzbuch VI
§ 295a Sozialgesetzbuch VI
§ 296 Sozialgesetzbuch VI
§ 296a Sozialgesetzbuch VI
§ 297 Sozialgesetzbuch VI
§ 298 Sozialgesetzbuch VI
§ 299 Sozialgesetzbuch VI
Sozialleistungen; Einreichung eines Widerspruchs
Deutsche Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung
Rentenversicherung; Informationen zu Kindererziehungszeiten
Rentenrechtliche Zeiten; Informationen
12.04.22
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)