Die Krankenkassen sollen in ihrer Satzung Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten setzen.
Wenn regelmäßig Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten , Schutzimpfungen oder qualitätsgesicherte Maßnahmen der verhaltensbezogenen Prävention oder zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens in Anspruch genommen werden, soll die Satzung der Krankenkasse für diese Versicherten einen Bonus vorsehen, der zusätzlich zu der abgesenkten Belastungsgrenze Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren ist. Bei der Gestaltung der Bonuslösung ist die Krankenkasse frei.
In ihrer Satzung soll die Krankenkasse auch einen Bonus für vom Arbeitgeber durchgeführte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung regeln. Einen Bonus erhält dann sowohl Arbeitgeber als auch der teilnehmende Versicherte.
§ 65a Sozialgesetzbuch V
Gesetzliche Krankenkassen
§ 65a Sozialgesetzbuch V (SGB V)
§ 65a Sozialgesetzbuch V (SGB V)
§ 65a Sozialgesetzbuch V (SGB V)
Patientenportal Bayern
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Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; Informationen
Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; Informationen
Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; Informationen
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12.02.21
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)