Leistung: Überführungskosten für Hinterbliebene von gesetzlich Unfallversicherten; Erhalt
Sie haben die Überführung eines gesetzlich Unfallversicherten bezahlt? Dann können Sie die Kosten zurückerhalten, wenn die Person infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist.
Bei Unfällen kann es vorkommen, dass Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung entfernt von ihrem Wohnort versterben.
Bei Tod infolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung erstatten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen früheren Wohnort. Als Versicherungsfälle gelten Arbeits-, Wege- und Schulunfälle sowie anerkannte Berufskrankheiten.
Wenn Sie eine solche Überführung bezahlt haben, erhalten Sie Ihr Geld zurück. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen prüfen von sich aus, ob Sie Anspruch auf eine Erstattung haben. Ein Antrag ist daher nicht nötig.
Voraussetzungen
Überführungskosten werden Ihnen erstattet, wenn:
- der Tod Folge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung ist,
- erstattungsfähige Überführungskosten tatsächlich entstanden sind,
- der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der versicherten Person eingetreten ist,
- die versicherte Person sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen
- und Sie die Überführungskosten bezahlt haben.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Nachweis über Bezahlung und Höhe der Überführungskosten (zum Beispiel die Rechnung)
- Erforderliche Unterlage/n
- Nachweis über Bezahlung und Höhe der Überführungskosten (zum Beispiel die Rechnung)
- Erforderliche Unterlage/n
- Nachweis über Bezahlung und Höhe der Überführungskosten (zum Beispiel die Rechnung)
- Erforderliche Unterlage/n
- Nachweis über Bezahlung und Höhe der Überführungskosten (zum Beispiel die Rechnung)
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Online Verfahren
Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden (für Versicherte)
Sie können online eine Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden (für Versicherte) senden.
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Rechtsgrundlagen
§ 63 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 64 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Weiterführende Links
Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
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Stand
21.01.23
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)