Sie können die Anerkennung einer Berufskrankheit beantragen.
Erkrankungen, die bei Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung durch schädigende Einwirkungen bei einer versicherten Tätigkeit entstanden sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden. Was eine Berufskrankheit ist, bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Berufskrankheiten-Verordnung). Herr des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens ist der Unfallversicherungsträger.
In Bayern sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bei beabsichtigter Ablehnung einer Berufskrankheit verpflichtet, den Gewerbeärztlichen Dienst im Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren zu beteiligen. Der Gewerbearzt ist in seiner Beurteilung unabhängig und trägt somit zur objektiven Entscheidungsfindung und zur fachlichen Qualitätssicherung bei.
Quelle: Sozial-Fibel, 21.10.2022
§ 9 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG
Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent
Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt nach Meldung des Versicherungsfalles
Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten; Einreichung von Belegen
Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
Berufskrankheit; Anzeige bei Verdacht
Berufskrankheit; Erhalt von Unterstützung zur Prävention von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
20.06.23
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