Sie können die Übernahme der Kosten für die Belastungserprobung und Arbeitstherapie bei Ihrer Krankenkasse beantragen, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist.
Wenn Sie zum Beispiel aufgrund eines Unfalls oder einer schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung längere Zeit nicht arbeiten konnten, haben Sie Anrecht auf Unterstützung bei Ihrem Wiedereinstieg ins Berufsleben. Arbeitstherapie und Belastungserprobung sollen Sie dabei unterstützen. Sie gehören zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist.
Normalerweise werden die Kosten für Belastungserprobung und Arbeitstherapie von Ihrem Rentenversicherungsträger übernommen. In einigen Fällen sind auch eine Berufsgenossenschaft oder die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Bei der Belastungserprobung handelt es sich um eine Untersuchung, bei der Fachleute Ihre gesundheitliche Belastbarkeit ermitteln. Anhand verschiedener Fragen und Tests soll festgestellt werden:
Die Belastungserprobung soll zeigen, ob Sie auf Dauer belastbar genug sind, um in Ihren alten Beruf zurückzukehren, oder ob Sie einen neuen angemessenen Beruf ergreifen müssen.
Als Arbeitstherapie gilt die Einübung konkreter Arbeitsschritte aus dem Berufsleben zur Ausbildung und Förderung von
Ziele der Arbeitstherapie sind
Die Arbeitstherapie setzt ein, wenn eine berufliche Eingliederung zum Zeitpunkt der Belastungserprobung noch nicht möglich ist.
Wenn Sie an einer von Ihrer Krankenkasse finanzierten Belastungserprobung oder Arbeitstherapie teilnehmen, erhalten Sie in diesem Zeitraum weiter Krankengeld.
Ihre gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Belastungserprobung und die Arbeitstherapie, wenn:
Sie müssen keine Fristen beachten.
Ihre Krankenkasse informiert Sie, welche Unterlagen erforderlich sind, zum Beispiel ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen.
Ihre Krankenkasse informiert Sie, welche Unterlagen erforderlich sind, zum Beispiel ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen.
Ihre Krankenkasse informiert Sie, welche Unterlagen erforderlich sind, zum Beispiel ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen.
Ihre Krankenkasse informiert Sie, welche Unterlagen erforderlich sind, zum Beispiel ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen.
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
§ 42 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Informationen zur medizinischen Rehabilitation der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums
Informationen zur medizinischen Rehabilitation der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums
Informationen zur medizinischen Rehabilitation der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums
Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten; Einreichung von Belegen
Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten; Einreichung von Belegen
Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten; Einreichung von Belegen
Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten; Einreichung von Belegen
29.09.22
Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)