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Leistungen

Leistung: Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt



Wenn Sie nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit in Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente.


Nach einem Versicherungsfall haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wenn Ihnen der volle Arbeitsmarkt verschlossen ist, wird Ihnen eine Vollrente gewährt. Diese beträgt zwei Drittel Ihres Jahresgehalts.

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erhalten Sie eine Teilrente. Diese wird prozentual berechnet und richtet sich nach:

  • dem Grad Ihrer Arbeitsunfähigkeit
  • der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes
    • Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

Als Versicherungsfälle gelten:

  • Arbeitsunfälle,
  • Wegeunfälle (zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit),
  • Berufskrankheiten.

Sie erhalten eine Rente, wenn:

  • Ihre Erwerbsfähigkeit durch einen oder mehrere Versicherungsfälle dauerhaft sinkt (MdE),
  • sich die Folgen früherer Versicherungsfälle mit der Zeit verschlimmern.

Die MdE gibt an, in welchem Ausmaß Ihre Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird Ihr gesamtes Arbeitsleben berücksichtigt.

Bei jugendlichen Versicherten beruht die MdE auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.

Es gibt Mindest- und Höchstgrenzen für den Jahresarbeitsverdienst. Die Mindestgrenze liegt bei volljährigen Personen bei 60 Prozent der aktuellen Bezugsgröße. Dabei handelt es sich um das durchschnittliche Einkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Höchstgrenze für den Verdienst gilt das Doppelte der Bezugsgröße im Jahr des Unfalls.


Voraussetzungen

Wenn Sie gesetzlich unfallversichert sind, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Rente:

  • Ihre Erwerbsfähigkeit ist gemindert:
    • infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle,
    • über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus,
    • um mindestens 20 Prozent.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:

    • Das ärztliche Fachpersonal, dem Sie Ihren Unfall melden, leitet automatisch ein ärztliches Gutachten an die gesetzliche Unfallversicherung. Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.

    Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:

    • Sie stellen einen formlosen Antrag bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt leitet ein aktuelles ärztliches Gutachten an die zuständige Stelle.
    • Sie reichen gegebenenfalls weitere Nachweise ein, wenn diese von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gefordert werden.
  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:

    • Das ärztliche Fachpersonal, dem Sie Ihren Unfall melden, leitet automatisch ein ärztliches Gutachten an die gesetzliche Unfallversicherung. Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.

    Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:

    • Sie stellen einen formlosen Antrag bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt leitet ein aktuelles ärztliches Gutachten an die zuständige Stelle.
    • Sie reichen gegebenenfalls weitere Nachweise ein, wenn diese von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gefordert werden.
  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:

    • Das ärztliche Fachpersonal, dem Sie Ihren Unfall melden, leitet automatisch ein ärztliches Gutachten an die gesetzliche Unfallversicherung. Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.

    Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:

    • Sie stellen einen formlosen Antrag bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt leitet ein aktuelles ärztliches Gutachten an die zuständige Stelle.
    • Sie reichen gegebenenfalls weitere Nachweise ein, wenn diese von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gefordert werden.
  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:

    • Das ärztliche Fachpersonal, dem Sie Ihren Unfall melden, leitet automatisch ein ärztliches Gutachten an die gesetzliche Unfallversicherung. Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.

    Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:

    • Sie stellen einen formlosen Antrag bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt leitet ein aktuelles ärztliches Gutachten an die zuständige Stelle.
    • Sie reichen gegebenenfalls weitere Nachweise ein, wenn diese von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gefordert werden.


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen

§ 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)


Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.


Weiterführende Links

Informationen zur Rente für Versicherte auf der Internetseite des Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)


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Stand

29.08.23


Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)