Wenn Sie nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit in Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente.
Nach einem Versicherungsfall haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn Ihnen der volle Arbeitsmarkt verschlossen ist, wird Ihnen eine Vollrente gewährt. Diese beträgt zwei Drittel Ihres Jahresgehalts.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erhalten Sie eine Teilrente. Diese wird prozentual berechnet und richtet sich nach:
Als Versicherungsfälle gelten:
Sie erhalten eine Rente, wenn:
Die MdE gibt an, in welchem Ausmaß Ihre Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird Ihr gesamtes Arbeitsleben berücksichtigt.
Bei jugendlichen Versicherten beruht die MdE auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
Es gibt Mindest- und Höchstgrenzen für den Jahresarbeitsverdienst. Die Mindestgrenze liegt bei volljährigen Personen bei 60 Prozent der aktuellen Bezugsgröße. Dabei handelt es sich um das durchschnittliche Einkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Höchstgrenze für den Verdienst gilt das Doppelte der Bezugsgröße im Jahr des Unfalls.
Wenn Sie gesetzlich unfallversichert sind, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Rente:
Es gibt keine Frist.
Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:
Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:
Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:
Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:
Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:
Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:
Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:
Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:
Es fallen keine Kosten an.
§ 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Informationen zur Rente für Versicherte auf der Internetseite des Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Auszahlung
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung der Regelaltersrente
Rente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt
Beihilfe für Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung
Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung
Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
Kinderverletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Auszahlung
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung nach einer Abfindung wegen Verschlimmerung
Rente für gesetzlich Unfallversicherte; Beantragung nach Abfindung mit einer Gesamtvergütung
Übergangsleistung wegen Berufskrankheit für gesetzlich Unfallversicherte; Erhalt
29.08.23
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)