Wenn Sie wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind, erhalten Sie Verletztengeld.
Bei einem Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, also bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, erhalten Sie Verletztengeld, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Das Verletztengeld gleicht Ihr ausfallendes Einkommen aus und stellt Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen sicher. Es wird individuell anhand Ihres regelmäßigen Einkommens berechnet.
Sie müssen keinen Antrag stellen. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft mögliche Ansprüche von Amts wegen.
Die Höhe des Verletztengeldes ist - abhängig von Ihrer Situation - unterschiedlich:
Sofern Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen haben, wird dieser übernommen.
Verletzengeld wird gezahlt, wenn Sie arbeitsunfähig aufgrund eines Versicherungsfalls sind. Als Versicherungsfälle gelten Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.
Das Verletztengeld ist von dem Tag an zu zahlen, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Wegen der vorrangigen Lohn- oder Gehaltsfortzahlung beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel erst mit der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Die Zahlungen enden mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, beziehungsweise mit dem Beginn der Zahlung von Übergangsgeld.
Wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kommen, endet das Verletztengeld spätestens mit Ablauf der 78. Woche, jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Für Sie entstehen keine Kosten.
§ 45 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 46 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 47 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 47a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 48 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 52 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 257 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Informationen zum Verletztengeld auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zum Verletztengeld auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zum Verletztengeld auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Kinderverletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung; Auszahlung
Kinderverletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung; Auszahlung
Kinderverletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung; Auszahlung
Kinderverletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung; Auszahlung
04.03.22
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)