Gemeinden können in ihren Friedhofssatzungen eine Genehmigungspflicht für Grabmale vorsehen.
Im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung können Gemeinden in ihren Friedhofssatzungen eine Genehmigungspflicht für das Aufstellen von Grabmälern festlegen. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht. Damit sollen die in einer Gemeinde bestehenden Anforderungen an die Gestaltung von Grabmälern vor deren Errichtung, insbesondere im Interesse der Standfestigkeit und der Wahrung der Pietät, überprüft werden.
Ob eine Genehmigung erforderlich ist und unter welchen Voraussetzungen sie erteilt wird, ergibt sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung.
Die Kosten für die Genehmigung ergeben sich aus der jeweiligen Kostensatzung der Gemeinde.
Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung
Leichenpass; Beantragung der Ausstellung
Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts
Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Erhebung
Friedhof, Leichenhaus; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeindlicher Friedhof; Beantragung der Zulassung für gewerbliche Tätigkeit
16.01.23
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)