Das Standesamt prüft, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.
Seit 1. Januar 2000 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes
Das Kind ausländischer Eltern erwirbt mit Geburt in der Regel neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit. Es ist damit Mehrstaater.
Sofern das Kind nicht in Deutschland aufgewachsen ist und nicht ausschließlich Heimatstaatsangehörigkeiten der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt, ist es grundsätzlich verpflichtet, sich nach Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der Heimatstaatsangehörigkeit und der deutschen Staatsangehörigkeit zu entscheiden (§ 29 StAG - Optionspflicht). Diese Pflicht besteht nur, wenn das Kind zwischen dem 21. und 22. Lebensjahr ein Schreiben erhalten hat, in dem auf diese Pflicht ausdrücklich hingewiesen wird.
§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Staatsangehörigkeit - Allgemeine Informationen
Staatsangehörigkeit - Allgemeine Informationen
Staatsangehörigkeit - Allgemeine Informationen
Staatsangehörigkeit; Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)
Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)
Staatsangehörigkeit; Beantragung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit; Beantragung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
06.03.23
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)