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Leistungen

Leistung: Denkmalschutz; Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke



Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden. Das Landesamt für Denkmalpflege erteilt im Vorgriff zum Zwecke der Erlangung solcher Steuervergünstigungen Auskünfte und Grundlagenbescheide.


Der Aufwand für die Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern kann nicht nur durch Förderungen, sondern auch durch indirekte Finanzierungshilfen teils erheblich vermindert werden. Hierzu existieren eine Reihe von Steuervergünstigungen, über die Sie Angehörige der steuerberatenden Berufe umfassend beraten können. Die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus. Diese Bescheinigung wird bei in Bayern gelegenen Objekten ausschließlich vom Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt.


Voraussetzungen

Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinne des DSchG ausgestellt werden, wenn die betreffende Maßnahme vor ihrer Durchführung mit der Denkmalfachbehörde (dem Landesamt für Denkmalpflege) abgestimmt wurde. Eine Abstimmung mit anderen Behörden (z.B. der Baugenehmigungsbehörde) genügt nicht. 

Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen und die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren bis zu 7% abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen können bei zur Einkunftserzielung genutzten Objekten auf Wunsch des Steuerpflichtigen statt in einem Jahr verteilt auf zwei bis fünf Jahre abgesetzt werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9% abgeschrieben werden.

Sofern lediglich die Denkmaleigenschaft bescheinigt werden soll (nur erforderlich zur Vorlage bei der Grundsteuer-, Erbschafts- und Schenkungssteuerveranlagung), bedarf es keines Abstimmungsverfahrens.


Fristen

Eine Frist besteht nicht. Allerdings unterliegt die Verwertbarkeit einer Bescheinigung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im finanzbehördlichen Verfahren steuerrechtlichen Fristen. Auskunft dazu erteilt das zuständige Finanzamt.


Erforderliche Unterlagen

  • Einzureichende Unterlagen:
    • Pläne über den Bestand
    • Genehmigte Pläne mit Eintragung der Maßnahmen, Baugenehmigung/Erlaubnis
    • Abstimmungsnachweis
    • Originalrechnungen (alle Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen, Zahlungsnachweise)
    • Rechnungsaufstellung
    • Schriftliche Erklärung des Eigentümers nach Nr. 2.2 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
  • Einzureichende Unterlagen:
    • Pläne über den Bestand
    • Genehmigte Pläne mit Eintragung der Maßnahmen, Baugenehmigung/Erlaubnis
    • Abstimmungsnachweis
    • Originalrechnungen (alle Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen, Zahlungsnachweise)
    • Rechnungsaufstellung
    • Schriftliche Erklärung des Eigentümers nach Nr. 2.2 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
  • Einzureichende Unterlagen:
    • Pläne über den Bestand
    • Genehmigte Pläne mit Eintragung der Maßnahmen, Baugenehmigung/Erlaubnis
    • Abstimmungsnachweis
    • Originalrechnungen (alle Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen, Zahlungsnachweise)
    • Rechnungsaufstellung
    • Schriftliche Erklärung des Eigentümers nach Nr. 2.2 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
  • Einzureichende Unterlagen:
    • Pläne über den Bestand
    • Genehmigte Pläne mit Eintragung der Maßnahmen, Baugenehmigung/Erlaubnis
    • Abstimmungsnachweis
    • Originalrechnungen (alle Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen, Zahlungsnachweise)
    • Rechnungsaufstellung
    • Schriftliche Erklärung des Eigentümers nach Nr. 2.2 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes


Kosten

40,00 bis 650,00 EUR


Formulare

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß der §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben und Mittelfranken)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes (für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben und Mittelfranken)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes (für die Regierungsbezirke Oberfranken und Unterfranken)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß der §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (für die Regierungsbezirke Oberfranken und Unterfranken)


Online Verfahren

Antrag auf Steuerbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG

Sie können die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß der §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) online beantragen.
Antrag auf Steuerbescheinigung nach § 10g EStG
Sie können die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) online beantragen.
Antrag auf steuerliche Abstimmung oder deren Bestätigung

Sie können die steuerliche Abstimmung gemäß §§ 7i Abs. 1 Satz 6, 11b Satz 1, 10g Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder deren förmliche Bestätigung online beantragen.


Rechtsgrundlagen

§§ 7i, 10f und, 11b Einkommensteuergesetz (EStG)
Art. 25 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)

Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Tarif-Nr. 4.I.1 Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links

Landesamt für Denkmalpflege - Informationen für Denkmaleigentümer
Denkmalschutz und Denkmalpflege in Bayern


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Stand

07.11.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)