Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden. Das Landesamt für Denkmalpflege erteilt im Vorgriff zum Zwecke der Erlangung solcher Steuervergünstigungen Auskünfte und Grundlagenbescheide.
Der Aufwand für die Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern kann nicht nur durch Förderungen, sondern auch durch indirekte Finanzierungshilfen teils erheblich vermindert werden. Hierzu existieren eine Reihe von Steuervergünstigungen, über die Sie Angehörige der steuerberatenden Berufe umfassend beraten können. Die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus. Diese Bescheinigung wird bei in Bayern gelegenen Objekten ausschließlich vom Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt.
Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinne des DSchG ausgestellt werden, wenn die betreffende Maßnahme vor ihrer Durchführung mit der Denkmalfachbehörde (dem Landesamt für Denkmalpflege) abgestimmt wurde. Eine Abstimmung mit anderen Behörden (z.B. der Baugenehmigungsbehörde) genügt nicht.
Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen und die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren bis zu 7% abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen können bei zur Einkunftserzielung genutzten Objekten auf Wunsch des Steuerpflichtigen statt in einem Jahr verteilt auf zwei bis fünf Jahre abgesetzt werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9% abgeschrieben werden.
Sofern lediglich die Denkmaleigenschaft bescheinigt werden soll (nur erforderlich zur Vorlage bei der Grundsteuer-, Erbschafts- und Schenkungssteuerveranlagung), bedarf es keines Abstimmungsverfahrens.
Eine Frist besteht nicht. Allerdings unterliegt die Verwertbarkeit einer Bescheinigung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im finanzbehördlichen Verfahren steuerrechtlichen Fristen. Auskunft dazu erteilt das zuständige Finanzamt.
40,00 bis 650,00 EUR
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß der §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben und Mittelfranken)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes (für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben und Mittelfranken)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes (für die Regierungsbezirke Oberfranken und Unterfranken)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß der §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (für die Regierungsbezirke Oberfranken und Unterfranken)
Antrag auf Steuerbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG
§§ 7i, 10f und, 11b Einkommensteuergesetz (EStG)
Art. 25 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Landesamt für Denkmalpflege - Informationen für Denkmaleigentümer
Denkmalschutz und Denkmalpflege in Bayern
Denkmalschutz; Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern
Denkmalschutz; Anordnungen für Erhaltungsmaßnahmen
Denkmalschutz; Beantragung einer Zuwendung aus dem bayerischen Entschädigungsfonds
Denkmalschutz; Beratung von Denkmaleigentümern
Denkmalliste; Auskunft, Eintragung und Streichung
Denkmalschutz; Beantragung eines Zuschusses des Landesamts für Denkmalpflege
08.05.23
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)