Gemäß § 11 Tierschutzgesetz sind für bestimmte Tierhaltungen und Tätigkeiten an oder mit Tieren Erlaubnisse erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und an eine artgemäße Tierhaltung gebunden sind.
Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis ist bei der für den Antragsteller zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zu beantragen.
Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
Die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass eine erlaubnispflichtige Einrichtung betrieben oder mit einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen werden darf. Sie hat daher präventiven Charakter zum Schutz der betroffenen Tiere.
Je nach Fallgestaltung können weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie z.B. Zulassung als Tiertransporteur bzw. als Viehhändler, Baugenehmigung(en), Genehmigung von Tierversuchen (erteilen die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken), artenschutzrechtliche Genehmigungen; es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.
Die genauen Erfordernisse sind einzelfallabhängig.
Gebühren: 5 - 25.000 EUR (je nach Einzelfall) zzgl. Auslagen
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Tierschau, Tierausstellung, Tierbörse; Anzeige oder Beantragung einer Genehmigung
Tierschutzwidrige Haltungsbedingungen; Anzeige
Gefährliche Wildtiere; Beantragung einer Erlaubnis für die nicht gewerbliche Haltung
12.10.23
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)