Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müssen Kreisverwaltungsbehörden Maßnahmen ergreifen und ggf. Anordnungen erlassen.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anordnen, dass
§ 16a Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 16a Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 16a Tierschutzgesetz (TierSchG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Maulkorbzwang und Anleinpflicht; Anordnung
Maulkorbzwang und Anleinpflicht; Anordnung
Maulkorbzwang und Anleinpflicht; Anordnung
Maulkorbzwang und Anleinpflicht; Anordnung
05.01.23
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)