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Leistungen

Leistung: Antragsservice; Unterstützung durch Gemeinde



Die Gemeinden unterstützen ihre Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren und halten Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereit.


Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft den Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.

Soweit Anträge bei der Regierung, dem Bezirk oder dem Landratsamt einzureichen sind, haben auch die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die betreffende Behörde weiterzuleiten. Die Antragstellung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei einer dieser Behörden, soweit sich nicht aus Bundesrecht etwas anderes ergibt.

Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die den Gemeinden von anderen Behörden überlassen werden, halten die Gemeinden bereit.


Rechtsgrundlagen

Art. 58 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Art. 58 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Art. 58 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises


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Stand

05.07.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)