Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter benötigen Sie eine/mehrere Gewerbeerlaubnis/se.
Nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 der Gewerbeordnung sind erlaubnispflichtig:
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) erteilt.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c Gewerbeordnung Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 Gewerbeordnung. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung nach § 34c Gewerbeordnung müssen Sie bei Aufnahme der Tätigkeit das Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Bei Antragstellung durch Nicht-EU-Bürger: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Bei Antragstellung durch EU-Bürger sowie Nicht-EU-Bürger in der Regel zusätzlich entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsstaat (wie z. B. Leumundszeugnisse, Auszug aus dem Strafregister, Bescheinigungen zur Insolvenzfreiheit). Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
Wird die Tätigkeit durch EU-/EWR-Bürger grenzüberschreitend von einer rechtmäßigen Niederlassung im EU-/EWR-Ausland aus in Deutschland ausgeübt, ist nach § 4 GewO keine deutsche Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich.
Es fallen Gebühren an. Diese ergeben sich aus der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.
Antrag auf Erlaubnis nach § 34c GewO - IHK für München und Oberbayern
Antrag auf Erlaubnis nach § 34c GewO - IHK Aschaffenburg
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO) - IHK für München und Oberbayern
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter - IHK Aschaffenburg
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
Immobilienmakler; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger
Bauträger und Baubetreuer; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung
Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
07.11.23
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)