Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Das Gentechnikrecht sieht Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren vor.
Gentechnik umfasst molekularbiologische Methoden zur gezielten Veränderung des Erbgutes. Der Umgang mit der Gentechnik wird durch das Gentechnikgesetz festgelegt. Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes sind in Bayern die Regierungen von Unterfranken (für Nordbayern) und Oberbayern (für Südbayern) zuständig.
Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Das Gentechnikrecht sieht Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren vor.
Die Regierungen von Unterfranken (für Nordbayern, d. h. für die Regierungsbezirke Unter-, Mittel-, Oberfranken und die Oberpfalz) und Oberbayern (für Südbayern, d. h. für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) sind zuständig für den Vollzug des Gentechnikgesetzes in Bayern:
Genehmigungen / Zustimmungen für
Überwachung von
An beiden Regierungen stehen für Sie Ansprechpartner im Bereich Gentechnik zur Verfügung.
siehe Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz - Nr. 8.V.0 unter "Rechtsgrundlagen"
Formblätter für die Einleitung eines Zulassungsverfahrens nach dem Gentechnikgesetz
Formblätter für die Einleitung eines Zulassungsverfahrens nach dem Gentechnikgesetz
Formblätter für die Einleitung eines Zulassungsverfahrens nach dem Gentechnikgesetz
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz Kostenverzeichnis - KVz)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
03.04.23
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)