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Leistungen

Leistung: Kosmetik; Meldung von unerwünschten Wirkungen und Gesundheitsschäden



In seltenen Fällen kann Kosmetik unerwünschte Wirkungen wie Hautreizungen auslösen. Hersteller oder Handel müssen den Behörden Wirkungen mit ernsten gesundheitlichen Folgen melden.


Meldung als Verbraucherin oder Verbraucher

Wenn Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nach der Anwendung von Kosmetikprodukten eine negative Auswirkung auf Ihre Gesundheit feststellen, können Sie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durch Ausfüllen dieses Formulars informieren.

Das Formular fragt Schritt für Schritt die relevanten Informationen ab, um den Fall bestmöglich zu beurteilen.

Neben der Meldung über das Bundesportal, können Sie sich auch direkt an folgende Stellen wenden:

  • das herstellende oder importierende Unternehmen, das auf der Verpackung angegeben ist,
  • das Handelsgeschäft, wo Sie das Produkt gekauft haben,
  • die zuständigen Behörden, in der Regel die Lebensmittelaufsicht in Ihrem Landkreis oder Ihrer Stadt, oder
  • das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Sogenannte unerwünschte Wirkungen (UE) von Kosmetik können zum Beispiel sein:

  • brennende Kopfhaut
  • Juckreiz
  • Rötungen
  • Hautausschlag
  • Anschwellen von Körperteilen

Unerwünschte Wirkungen können unter anderem durch allergische Reaktionen, Hautreizungen oder sonstige Unverträglichkeiten ausgelöst werden.
Informationen über die unerwünschten Wirkungen können folgende Personen weitergeben:

  • Sie selbst oder eine Vertretung der betroffenen Person, zum Beispiel Angehörige oder juristische Vertretungen,
  • Medizinisches Fachpersonal wie eine Ärztin oder ein Arzt, Apothekerinnen oder Apotheker, Krankenschwestern oder -pfleger oder
  • Dienstleistende wie Angestellte von Friseursalons, Kosmetik- und Massagestudios.

Meldung als Unternehmen

Wenn Sie als Unternehmen, das Kosmetik herstellt, importiert oder handelt, von unerwünschten Wirkungen erfahren, müssen Sie:

  • prüfen, ob es sich um eine ernste unerwünschte Wirkung (SUE) nach den Kriterien der EU-Kosmetikverordnung handelt.
    • Ernste unerwünschte Wirkungen erfordern in der Regel eine medizinische Begutachtung und meist auch Behandlung. Dazu zählt zum Beispiel:
      • eine Krankschreibung, weil die Hände angeschwollen sind,
      • ein Krankenhausaufenthalt zur weiteren Untersuchung oder
      • ein anaphylaktischer, also allergischer Schock.
  • sofern es sich um eine ernste unerwünschte Wirkung handelt, ist es Ihre Pflicht die zuständige Behörde zu informieren.

Ihre Meldung ermöglicht es, die zuständigen Behörden und Firmen schnell zu informieren, um unter Umständen Verbraucherinnen und Verbraucher zum Beispiel durch Maßnahmen wie

  • gezielte Kontrollen,
  • Produktwarnungen,
  • Produktrückrufe,
  • Anpassung der Rezeptur oder
  • Anpassung der Kennzeichnung

zu schützen.


Voraussetzungen

Sie müssen keine besonderen Voraussetzungen erfüllen, um aufgetretene unerwünschte Wirkungen und Gesundheitsschäden von Kosmetika zu melden.


Fristen

Handel, Hersteller oder Importeure müssen ernste unerwünschte Wirkungen von Kosmetik unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde melden, spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Kenntnis.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.


Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.


Formulare

Meldeformular A für verantwortliche Personen (Hersteller, Importeure und Händler mit Sitz im In- und Ausland) – Deutsch
Meldeformular A für verantwortliche Personen (Hersteller, Importeure und Händler mit Sitz im In- und Ausland) – Englisch


Rechtsgrundlagen

Artikel 23 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
Artikel 23 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
Artikel 23 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel


Rechtsbehelf

Sie können keine Rechtsbehelfe einlegen.


Weiterführende Links

Informationen zur Meldung ernster unerwünschter Wirkungen von Kosmetik auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Fragen und Antworten zu ernsten unerwünschten Wirkungen von Kosmetik auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Checkliste für die Mitteilung einer ernsten unerwünschten Wirkung von Kosmetik durch Verbraucherinnen und Verbraucher oder medizinisches Personal auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Wenn Kosmetik nicht vertragen wird – Tipps zum Umgang mit unerwünschten Wirkungen auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Leitlinien für die Meldung von ernsten unerwünschten Wirkungen von Kosmetik auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – für Hersteller, Importeure oder Handel
Informationen zu den für Kosmetik zuständigen Behörden auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit


Stand

03.03.23


Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (siehe BayernPortal)