In seltenen Fällen kann Kosmetik unerwünschte Wirkungen wie Hautreizungen auslösen. Hersteller oder Handel müssen den Behörden Wirkungen mit ernsten gesundheitlichen Folgen melden.
Meldung als Verbraucherin oder Verbraucher
Wenn Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nach der Anwendung von Kosmetikprodukten eine negative Auswirkung auf Ihre Gesundheit feststellen, können Sie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durch Ausfüllen dieses Formulars informieren.
Das Formular fragt Schritt für Schritt die relevanten Informationen ab, um den Fall bestmöglich zu beurteilen.
Neben der Meldung über das Bundesportal, können Sie sich auch direkt an folgende Stellen wenden:
Sogenannte unerwünschte Wirkungen (UE) von Kosmetik können zum Beispiel sein:
Unerwünschte Wirkungen können unter anderem durch allergische Reaktionen, Hautreizungen oder sonstige Unverträglichkeiten ausgelöst werden.
Informationen über die unerwünschten Wirkungen können folgende Personen weitergeben:
Meldung als Unternehmen
Wenn Sie als Unternehmen, das Kosmetik herstellt, importiert oder handelt, von unerwünschten Wirkungen erfahren, müssen Sie:
Ihre Meldung ermöglicht es, die zuständigen Behörden und Firmen schnell zu informieren, um unter Umständen Verbraucherinnen und Verbraucher zum Beispiel durch Maßnahmen wie
zu schützen.
Sie müssen keine besonderen Voraussetzungen erfüllen, um aufgetretene unerwünschte Wirkungen und Gesundheitsschäden von Kosmetika zu melden.
Handel, Hersteller oder Importeure müssen ernste unerwünschte Wirkungen von Kosmetik unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde melden, spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Kenntnis.
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Meldeformular A für verantwortliche Personen (Hersteller, Importeure und Händler mit Sitz im In- und Ausland) – Deutsch
Meldeformular A für verantwortliche Personen (Hersteller, Importeure und Händler mit Sitz im In- und Ausland) – Englisch
Artikel 23 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
Artikel 23 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
Artikel 23 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
Sie können keine Rechtsbehelfe einlegen.
Informationen zur Meldung ernster unerwünschter Wirkungen von Kosmetik auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Fragen und Antworten zu ernsten unerwünschten Wirkungen von Kosmetik auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Checkliste für die Mitteilung einer ernsten unerwünschten Wirkung von Kosmetik durch Verbraucherinnen und Verbraucher oder medizinisches Personal auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Wenn Kosmetik nicht vertragen wird – Tipps zum Umgang mit unerwünschten Wirkungen auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Leitlinien für die Meldung von ernsten unerwünschten Wirkungen von Kosmetik auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – für Hersteller, Importeure oder Handel
Informationen zu den für Kosmetik zuständigen Behörden auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
03.03.23
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (siehe BayernPortal)