Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Wenn Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
keine
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.
keine
§ 3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
§ 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
08.03.23
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)