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Leistungen

Leistung: Versteigerung; Anzeige



Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.


Wenn Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:

  • Die Ware stammt aus
    • einem Nachlass,
    • einer Insolvenzmasse oder
    • einer Geschäftsaufgabe oder
  • die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.


Voraussetzungen

keine


Fristen

Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.

Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.


Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll
  • ggf. Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung
  • ggf. Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer


Kosten

keine


Rechtsgrundlagen

§ 3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
§ 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)


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Stand

08.03.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)