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Leistungen

Leistung: Gewerbesteuer; Abgabe der Erklärung



Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, unterliegen Sie der Gewerbesteuerpflicht und müssen gegebenenfalls eine Gewerbesteuer zahlen.


Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum – also im abgelaufenen Kalenderjahr – war. 

Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust – Einnahmen abzüglich Ausgaben – weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.

Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.

Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.

Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.


Voraussetzungen

  • Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt.
  • Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.


Fristen

Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden:

  • Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberatungsbüro erstellen lassen:

  • Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Online Verfahren

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Rechtsgrundlagen

§§ 7 bis 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 25 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)


Rechtsbehelf

- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht


Weiterführende Links

Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen
Hebesätze der Gemeinden auf der Internetseite des statistischen Bundesamtes


Verwandte Themen

Gewerbesteuer; Erhalt des Bescheids über die Festsetzung
Körperschaftsteuer; Abgabe der Erklärung


Stand

20.01.23


Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)