Wenn Sie eine Strom- oder Gasanlage betreiben und diese an ein Strom- oder Gasnetz angeschlossen ist, müssen Sie die Einheit im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registrieren. Anlagen in Planung müssen Sie nur in bestimmten Fällen registrieren.
Das Marktstammdatenregister (MaStR) erfasst als zentrales Register für die Energiewende Daten zu sämtlichen Erzeugungsanlagen:
Wenn Sie eine Strom- oder Gaserzeugungsanlage (beispielsweise Photovoltaikanlage, Windenergieanlage, Blockheizkraftwerk, Batteriespeicher, Biomethananlage) betreiben, müssen Sie diese im MaStR registrieren. Sie sind auch dann zur Registrierung verpflichtet, wenn für den Strom aus der Anlage keine Förderung gewährt oder in Anspruch genommen wird.
Alle laufenden Anlagen müssen unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme registriert werden – auch wenn Ihre Anlage bereits seit vielen Jahren läuft. Das bedeutet: auch wenn Sie Ihre Anlage schon an verschiedenen anderen Stellen registriert haben, beispielsweise bei Ihrem Netzbetreiber oder in früheren Registern der Bundesnetzagentur, müssen Sie diese Anlagen noch einmal ins MaStR eintragen.
Wird eine Anlage stillgelegt, so müssen Sie auch dies im Register melden. Ist die Anlage an kein Strom- oder Gasnetz angeschlossen, muss keine Meldung erfolgen.
Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen Sie die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen für die Registrierung einhalten.
Die Meldungen müssen Sie über das Internet-Portal der Bundesnetzagentur vornehmen.
Als Bürgerinnen und Bürger können Sie in Ausnahmefällen die Registrierung auch über Formulare durchführen.
Behörden können auf die Daten des MaStR zugreifen. Damit können sie eigene Erhebungen entweder deutlich vereinfachen oder ganz entfallen lassen. Anlagenbetreiber und andere Marktakteure können auf die Daten verweisen, die sie ins MaStR eingegeben haben.
Sie müssen keine Voraussetzungen erfüllen.
Sie müssen die Registrierung innerhalb von 1 Monat nach Eintritt eines registrierungspflichtigen Ereignisses vornehmen.
Die für die Registrierung notwendigen Informationen finden Sie in folgenden Unterlagen:
Die für die Registrierung notwendigen Informationen finden Sie in folgenden Unterlagen:
Die für die Registrierung notwendigen Informationen finden Sie in folgenden Unterlagen:
Die für die Registrierung notwendigen Informationen finden Sie in folgenden Unterlagen:
Sie müssen nichts bezahlen.
Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (MaStRV)
§ 111e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
§ 111f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Informationen zum Marktstammdatenregister auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
Informationen zum Marktstammdatenregister auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
Informationen zum Marktstammdatenregister auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
Marktstammdatenregister; Registrierung als Marktakteur im Strom- oder Gasmarkt
Marktstammdatenregister; Registrierung als Marktakteur im Strom- oder Gasmarkt
Marktstammdatenregister; Registrierung als Marktakteur im Strom- oder Gasmarkt
Marktstammdatenregister; Registrierung als Marktakteur im Strom- oder Gasmarkt
23.01.23
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (siehe BayernPortal)