Leistung: Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung nach einer Abfindung wegen Verschlimmerung
Sie können von der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Abfindung auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen erneut eine Rente erhalten.
Es ist unter Umständen möglich, sich anstelle einer regelmäßigen Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Abfindung zahlen zu lassen, also eine einmalige Auszahlung.
Verschlimmert sich Ihr Gesundheitszustand nach Gewährung einer Abfindung, haben Sie wieder einen Anspruch auf Rente in vollem Umfang. Dies wird als Wiederaufleben der abgefundenen Rente bezeichnet. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf Ihre Rente angerechnet.
Um erneut eine Rente zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einen Antrag stellen.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Abfindung erhalten
- Nach der Abfindung sind Sie zu einer Schwerverletzten oder einem Schwerverletzten geworden. Das heißt, Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auf mindestens 50 Prozent gestiegen.
- Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gestiegen:
- infolge eines neuen Versicherungsfalls, zum Beispiel eines Arbeitsunfalls, oder
- durch eine Verschlimmerung der Folgen früherer Versicherungsfälle.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- medizinische Unterlagen zum Nachweis der Schwerverletzteneigenschaft
- Unterlagen über weitere Versicherungsfälle
- Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse wird Ihnen gegebenenfalls mitteilen, was darüber hinaus gebraucht wird.
- Erforderliche Unterlage/n
- medizinische Unterlagen zum Nachweis der Schwerverletzteneigenschaft
- Unterlagen über weitere Versicherungsfälle
- Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse wird Ihnen gegebenenfalls mitteilen, was darüber hinaus gebraucht wird.
- Erforderliche Unterlage/n
- medizinische Unterlagen zum Nachweis der Schwerverletzteneigenschaft
- Unterlagen über weitere Versicherungsfälle
- Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse wird Ihnen gegebenenfalls mitteilen, was darüber hinaus gebraucht wird.
- Erforderliche Unterlage/n
- medizinische Unterlagen zum Nachweis der Schwerverletzteneigenschaft
- Unterlagen über weitere Versicherungsfälle
- Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse wird Ihnen gegebenenfalls mitteilen, was darüber hinaus gebraucht wird.
Kosten
Gebühr: keine
Rechtsgrundlagen
§ 77 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 77 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 77 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Weiterführende Links
Informationen zu Abfindungen auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit auf der Internetseite der DGUV
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Stand
14.01.23
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)