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Leistungen

Leistung: Staatswappen; Beantragung der Genehmigung zur Führung



Die Verwendung des großen und kleinen bayerischen Staatswappens für nichtamtliche Zwecke muss genehmigt werden.


Das große und das kleine bayerischen Staatswappen dürfen Sie ohne Genehmigung zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken verwenden. Die Wappen können auch für Unterrichtszwecke und im Rahmen der staatsbürgerlichen Bildung verwendet werden. Eine Genehmigung für andere Zwecke kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden.

Über Anträge auf Genehmigung zur Führung des Wappens entscheidet die Regierung von Oberfranken. Die Anträge sind formlos zu stellen.


Kosten

Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem im Einzelfall erforderlichen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit.


Formulare

Formloser Antrag (mit Unterschrift)

Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
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Rechtsgrundlagen

Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern (WappenG)
Bekanntmachung über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern (Wappen-Bekanntmachung – Wap-Bek)
§ 5 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG)


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


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Stand

09.01.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)