Fleisch-, Geflügelfleisch- und Milchbetriebe sowie andere Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, benötigen grundsätzlich eine EU-Zulassung. Mit der Zulassung wird der Betriebsstätte auch die erforderliche Zulassungsnummer erteilt.
Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung wird überprüft, ob die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen (z.B. Primärproduktion, Einzelhandel in bestimmten Fällen). Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde oder der Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.
Von der Zulassungsentscheidung unberührt sind ggf. weitere erforderliche Genehmigungen wie Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung etc. Dies ist vom konkreten Einzelfall abhängig und sollte an der zuständigen Genehmigungsbehörde - in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) - erfragt werden.
Die EU-Zulassung benötigen folgende Lebensmittelbetriebe, unabhängig davon, ob sie nur innerstaatlich oder auch innergemeinschaftlich tätig sind:
Fleischbetriebe/Geflügelfleischbetriebe
Milchbetriebe
Alle Betriebe, die Milch von anderen Betrieben be- oder verarbeiten, benötigen eine Zulassung und eine Zulassungsnummer:
Sonstige Betriebe
Sonstige Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, wie Direktvermarkter.
Zulassungsnummer
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Im zugelassenen Lebensmittelbetrieb, ist - mit Ausnahme der Genusstauglichkeitskennzeichnung bei Schlachtkörpern - seit dem 1.1.2006 an behandelten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ein sogenanntes Identitätskennzeichen anzubringen. Das Identitätskennzeichen besteht aus zwei Buchstaben für die Mitgliedsstaat- und Länderkennung (z. B. DE) und der Zulassungsnummer für den jeweiligen Betrieb sowie der Abkürzung für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EG). Das Identitätskenzzeichen ist eine wichtige Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.
Folgende Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen:
Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen:
Filialen sind in diesem Zusammenhang als eigenständige Einzelhandelsunternehmen zu sehen.
Es empfiehlt sich, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde oder der Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.
Selbstschlachtende Metzgereien und selbstschlachtende Gaststätten benötigen in jedem Falle eine Zulassung für die Schlachtung.
Die Regelungen ermöglichen eine flexible Umsetzung, so dass die Zulassung für die betroffenen Betriebe keine unüberwindbare Hürde darstellt.
Betriebe werden nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V. m. den Anhängen II und III sind die von den einzelnen Betrieben einzuhaltenden Anforderungen des EU-Rechts an die bauliche Ausstattung und Einrichtung der Betriebstätte aufgezählt. Weiter dürfen Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen. Der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.
Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
150 bis 10.000 Euro
Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelbetriebes
Anlage zum Antrag - Selbstauskunft
Anlage zum Antrag - Betriebsspiegel allgemeine Angaben
Beiblatt zum Betriebsspiegel - Eiprodukte
Beiblatt zum Betriebsspiegel - Fischereierzeugnisse
Beiblatt zum Betriebsspiegel - Fleisch
Beiblatt zum Betriebsspiegel - Gelatine und Kollagen
Beiblatt zum Betriebsspiegel - Großküche
Beiblatt zum Betriebsspiegel - Kühllager
Beiblatt zum Betriebsspiegel - Milch
Zusätzliches Beiblatt für Schlachtbetriebe
Erklärung des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin zur Aufhebung der Zulassung
Bestätigung über die Übertragung der lebensmittelrechtlichen Verantwortung auf die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin/den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Handbuch Zulassung
Handbuch Zulassung
Handbuch Zulassung
Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung für Sprossen erzeugende Betriebe
Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung für Sprossen erzeugende Betriebe
Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung für Sprossen erzeugende Betriebe
Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung für Sprossen erzeugende Betriebe
18.04.23
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)