Wer Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Um Arbeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden und dabei die Möglichkeit besteht, dass potentiell vorhandene Krankheitserreger vermehrt werden (z. B. labordiagnostische Auswertung von PCR-Tests).
Eine Tätigkeit mit nicht vermehrungsfähigen, insbesondere abgetöteten Krankheitserregern unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Untersuchungsmaterial, das zwar (möglicherweise) Krankheitserreger enthält, diese dabei aber nicht vermehrt werden.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Personenkreise bzw. bestimmte Tätigkeiten sind in § 45 IfSG aufgeführt.
Die Erlaubnis ist personenbezogen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller
Die erforderliche Sachkenntnis wird grundsätzlich nachgewiesen durch
Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG). Die Kosten bewegen sich je nach Einzelfall in der Regel in einem Rahmen von 50,00 € bis 300,00 €; diese Angabe dient zur Orientierung.
§ 44 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 44 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 44 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Biostoffe; Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Krankheitserreger; Anzeige von Tätigkeiten
Krankheitserreger; Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten
24.11.23
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)