Leistung: Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der in alphabetischer Reihenfolge genannten, geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.
- Anästhesietechnische/r Assistent/-in
- Diätassistent/-in
- Ergotherapeut/-in
- Hebamme
- Logopäde, Logopädin
- Masseur/-in und medizinischer Bademeister/-in
- Medizinisch-technische/r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/-in
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
- Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Radiologie
- Notfallsanitäter/-in
- Operationstechnische/r Assistent/-in
- Orthoptist/-in
- Pharmazeutisch-technischer Assistent/-in
- Physiotherapeut/-in
- Podologe, Podologin, Medizinischer Fußpfleger/-in
- Veterinärmedizinisch-technische/-r Assistent/-in
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten, der Notfallsanitäter und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.
Voraussetzungen
Wichtigste Voraussetzungen sind:
Sie haben die Berufs- oder Hochschulausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis) und die Abschlussprüfung bestanden.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).
Fristen
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Kosten
Die Kosten bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter "Weiterführende Links".
Darüber hinaus fallen ggf. Gebühren für die Teilnahme an der Fachsprachenprüfung an. Die Prüfungsgebühr beträgt 350 EUR.
Formulare
Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung
Das unterschriebene Antragsformular müssen Sie mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen.
Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den BerufAntrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister“KostenübernahmeerklärungAntrag auf Erlaubnis zum Führung der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin/Anästhesietechnischer Assistent“ oder „Operationstechnische Assistentin/Operationstechnischer Assistent“ gem. § 1 oder § 2 i.V.m. § 69 ATA -OTA-GDolmetscher/innen und Übersetzer/innen suchen
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen.
Das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Rechtsgrundlagen
§ 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)
für Diätassistent/-in
§5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)für Hebamme
§ 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)für Ergotherapeut/-in
§ 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)für Logopäde, Logopädin
§ 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG)- für Medizinische Technologin
- für Laboratoriumsanalytik/Medizinischer Technologe
- für Laboratoriumsanalytik, Medizinische Technologin
- für Radiologie/Medizinischer Technologe
- für Radiologie, Medizinische Technologin
- für Funktionsdiagnostik/Medizinischer Technologe
- für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologin
- für Veterinärmedizin/Medizinischer Technologe
- für Veterinärmedizin
§ 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)für Notfallsanitäter, Notfallsanitäterin
§ 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG)für Orthoptist, Orthoptistin
§ 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)für Physiotherapeut/in, Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
§ 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG)für Podologe, Podologin
Pflegeberufegesetz (PflBG)Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten§ 1 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G)Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen
Finanzielle Hilfen - Anerkennungszuschuss
Anerkennung in Deutschland
Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung
MigraNet - IQ Netzwerk Bayern - Angebote für Ratsuchende
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung
Hinweise zur Kenntnisprüfung für den Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in der Pflege
Hinweise zum Anpassungslehrgang für den Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in der Pflege
Fachsprachenprüfung - Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)
Hinweise zur Fachsprachenprüfung im Rahmen der Berufsanerkennung für Gesundheitsfachberufe
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Pflegefachberufen - FAQs
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Masseur/Masseurin und medizinische Bademeister/Bademeisterin; Beantragung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen
Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Zweitschrift eines Zeugnisses oder einer Urkunde
Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz
Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit Ausbildung aus einem Drittstaat
Pflegefachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischem Berufsabschluss
Stand
13.11.23
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)