Wenn Sie als Versicherer Entgelte für Feuerversicherungen, Wohngebäude- oder Hausratversicherungen erhalten, müssen Sie die Feuerschutzsteuer selbst errechnen und beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden.
Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner.
Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für
Dies gilt, soweit sich die versicherten Gegenstände im Zeitpunkt der Zahlung des Entgeltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch:
Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Inkassobevollmächtigter die Feuerschutzsteuer für Sie anmelden. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteuer beim BZSt anmelden.
Die Anmeldung der Feuerschutzsteuer gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Anmeldeberechtigt ist:
Weitere Voraussetzungen:
Weitere rechtliche Voraussetzungen für Versicherungsunternehmen regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
für Versicherer und Bevollmächtigte:
für Versicherungsnehmer:
Hinweis:
Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt ein, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen.
Wenn Sie die Frist von 15 Tagen nicht einhalten, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen über die Höhe der Steuer.
für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:
für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:
für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:
für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:
Es fallen keine Kosten an.
Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung
Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung
Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung
§ 8 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
§ 8 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
§ 8 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Informationen zur elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen der Versicherung- und Feuerschutzsteuer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
Informationen zur Versicherungsteuer und Auflistung der erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite des BZSt
Informationen zum BZSt-Online-Portal (BOP)
Formular: Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung
Versicherungsteuer oder Feuerschutzsteuer; Beantragung einer Steuernummer
Versicherungsteuer oder Feuerschutzsteuer; Beantragung einer Steuernummer
Versicherungsteuer oder Feuerschutzsteuer; Beantragung einer Steuernummer
Versicherungsteuer oder Feuerschutzsteuer; Beantragung einer Steuernummer
18.02.23
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)