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Leistungen

Leistung: Feuerschutzsteuer; Anmeldung



Wenn Sie als Versicherer Entgelte für Feuerversicherungen, Wohngebäude- oder Hausratversicherungen erhalten, müssen Sie die Feuerschutzsteuer selbst errechnen und beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden.


Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner.

Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für

  • Feuerversicherungen, einschließlich: FeuerBetriebsunterbrechungsversicherungen,
  • Wohngebäudeversicherungen,
  • Hausratsversicherungen

Dies gilt, soweit sich die versicherten Gegenstände im Zeitpunkt der Zahlung des Entgeltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch:

  • Feuerversicherung und Feuerbetriebsunterbrechung: 22 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 40 Prozent des Versicherungsentgelts)
  • Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein könnten: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 14 Prozent des Versicherungsentgelts)
  • Hausratsversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 15 Prozent des Versicherungsentgelts)

Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Inkassobevollmächtigter die Feuerschutzsteuer für Sie anmelden. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteuer beim BZSt anmelden.

Die Anmeldung der Feuerschutzsteuer gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.


Voraussetzungen

Anmeldeberechtigt ist:

  • der Versicherer
  • die oder der Bevollmächtigte
  • der Versicherungsnehmer

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie haben feuerschutzsteuerpflichtiges Versicherungsentgelt erhalten beziehungsweise gezahlt
  • Sie besitzen eine Steuernummer für die Feuerschutzsteuer

Weitere rechtliche Voraussetzungen für Versicherungsunternehmen regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).


Fristen

für Versicherer und Bevollmächtigte:

  • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
    • Anmeldezeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat
  • bei weniger oder gleich 400,00 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalenderjahres
  • bei mehr als 400,00 EUR und weniger oder gleich 2.400 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalendervierteljahres

für Versicherungsnehmer:

  • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf des Monats der Zahlung des Versicherungsentgelts

Hinweis:

Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt ein, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen.
Wenn Sie die Frist von 15 Tagen nicht einhalten, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen über die Höhe der Steuer.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:

    • Feuerschutzsteueranmeldung
    • Feuerschutzsteueranmeldung für EU/EWRVersicherer
    • Feuerschutzsteueranmeldung für Bevollmächtigte
    • Feuerschutzsteueranmeldung für Versicherungsnehmer
  • Erforderliche Unterlage/n

    für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:

    • Feuerschutzsteueranmeldung
    • Feuerschutzsteueranmeldung für EU/EWRVersicherer
    • Feuerschutzsteueranmeldung für Bevollmächtigte
    • Feuerschutzsteueranmeldung für Versicherungsnehmer
  • Erforderliche Unterlage/n

    für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:

    • Feuerschutzsteueranmeldung
    • Feuerschutzsteueranmeldung für EU/EWRVersicherer
    • Feuerschutzsteueranmeldung für Bevollmächtigte
    • Feuerschutzsteueranmeldung für Versicherungsnehmer
  • Erforderliche Unterlage/n

    für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:

    • Feuerschutzsteueranmeldung
    • Feuerschutzsteueranmeldung für EU/EWRVersicherer
    • Feuerschutzsteueranmeldung für Bevollmächtigte
    • Feuerschutzsteueranmeldung für Versicherungsnehmer


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Formulare

Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung
Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung
Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung


Online Verfahren

BZSt-Online-Portal

Sie können über das Portal des Bundesamts für Steuern unter anderem Anträge und Anmeldungeb online erledigen.
BZSt-Online-Portal
Sie können über das Portal des Bundesamts für Steuern unter anderem Anträge und Anmeldungeb online erledigen.
BZSt-Online-Portal
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Rechtsgrundlagen

§ 8 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
§ 8 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
§ 8 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)


Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage
     


Weiterführende Links

Informationen zur elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen der Versicherung- und Feuerschutzsteuer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
Informationen zur Versicherungsteuer und Auflistung der erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite des BZSt
Informationen zum BZSt-Online-Portal (BOP)
Formular: Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung


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Stand

18.02.23


Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)