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Leistungen

Leistung: Versicherungsteuer oder Feuerschutzsteuer; Beantragung einer Steuernummer



Beantragen Sie eine Steuernummer zur Anmeldung und Entrichtung der Versicherung- oder Feuerschutzsteuer.


Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zuständig für die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer. Versicherung- und Feuerschutzsteuer sind Anmeldesteuern. Das Unternehmen oder die Person, welches oder welche die Steuer zahlen muss, muss sie selbst berechnen, anmelden und an das BZSt entrichten.

Bei der Versicherungsteuer besteuert der Staat Prämien- oder Beitragszahlungen aus Versicherungsverträgen. Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer. Jedoch muss der Versicherer die Versicherungsteuer anmelden und entrichten.

Bei der Feuerschutzsteuer besteuert der Staat die Entgegennahme des Versicherungsentgelts bei Feuerversicherungen, Wohngebäude- oder Hausratversicherungen. Hier ist der Versicherer der Steuerschuldner und muss die Steuer anmelden und entrichten.

Für die Entrichtung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer benötigen Sie eine Steuernummer. Die Steuernummer können Sie beim BZSt beantragen.


Voraussetzungen

Anträge können stellen:

  • der Versicherer
  • die oder der Bevollmächtigte oder
  • der Versicherungsnehmer


Fristen

Es gibt keine Frist.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Online Verfahren

BZSt-Online-Portal

Sie können über das Portal des Bundesamts für Steuern unter anderem Anträge und Anmeldungeb online erledigen.
BZSt-Online-Portal
Sie können über das Portal des Bundesamts für Steuern unter anderem Anträge und Anmeldungeb online erledigen.
BZSt-Online-Portal
Sie können über das Portal des Bundesamts für Steuern unter anderem Anträge und Anmeldungeb online erledigen.


Rechtsgrundlagen

§ 5 Absatz 1 Nummer 25 Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
§ 5 Absatz 1 Nummer 25 Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
§ 5 Absatz 1 Nummer 25 Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)


Rechtsbehelf

Bei der Zuteilung oder Nichtzuteilung einer Steuernummer handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Daher ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.


Weiterführende Links

Informationen zur Versicherungsteuer und Auflistung der erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite des BZSt
Informationen zur elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen der Versicherung- und Feuerschutzsteuer auf der Internetseite des BZSt
Informationen zum BZSt-Online-Portal (BOP)


Verwandte Themen

Feuerschutzsteuer; Anmeldung
Versicherungsteuer; Anmeldung


Stand

18.02.23


Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)