Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.
Die zuständige Regierung kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Ausbildungsdauer zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anrechnen.
Beispielsweise erhalten
in der Regel die Berechtigung zum Einstieg in das zweite Ausbildungsjahr Pflege (entspricht 1 Jahr Verkürzung).
Durch die verkürzte Pflegeausbildung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden.
keine
Entscheidungsgebühr: ab 5,00 EUR
§ 12 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege
Generalistische Pflegeausbildung
Generalistische Pflegeausbildung
Generalistische Pflegeausbildung
Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
27.11.23
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)