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Ämter

Datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftrager gem. Art. 37 DSGVO/Art. 12 BayDSG

Kommunen müssen gem. Artikel 37 Datenschutzgrundverordnung einen Datenschutzbeauftragten berufen. Der Datenschutzbeauftragte nimmt unterschiedliche Aufgaben zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nach Artikel 39 DSGVO wahr.



Ansprechpartner

Herr Stefan Seidel
Behörde: Datenschutzbeauftragter
Stellenbezeichnung:
Funktion: Datenschutzbeauftragter
E-Mail: datenschutzbeauftragter@grossostheim.de


Leistungen
Datenschutz; Einreichung einer Beschwerde an behördliche Datenschutzbeauftragte bei bayerischen Behörden
Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten bei einer bayerischen Behörde
Datenschutz; Unterrichtung, Beratung und Überwachung in öffentlichen Stellen