Wenn Ihr verfahrensfreies oder genehmigungsfreigestelltes Vorhaben sonstigem Bauordnungsrecht widerspricht, können Sie eine Abweichung beantragen.
Unter „sonstigem Bauordnungsrecht“ ist das Bauordnungsrecht mit Ausnahme örtlicher Bauvorschriften zu verstehen. Grund für diese Abgrenzung sind unterschiedliche Zuständigkeiten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihr Vorhaben eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht beantragen. Üblicherweise wird eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht kann aber auch für verfahrensfreie und genehmigungsfreigestellte Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Abweichung.
Auch, wenn für Ihr Vorhaben die Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht zugelassen wird, muss es dennoch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen einhalten.
Die Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht ist eine Ermessensentscheidung. Beim grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung kann also gegebenenfalls dennoch eine Abweichung versagt werden.
Eine isolierte Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht können Sie beantragen, wenn
keine
Die Gebühren belaufen sich auf 5 % des Nutzens, der Ihnen durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens aber auf 75 EUR.
Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bauvorhaben; Beantragung einer Baugenehmigung
Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids
Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von örtlichen Bauvorschriften
Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Ausnahme vom Bebauungsplan
Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan
10.03.23
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)