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Leistungen

Leistung: Staatsangehörigkeit; Beantragung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit



Deutsche Staatsangehörige, die sich in einem anderen Staat einbürgern, verlieren im Regelfall ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Mit einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit können sie auch Deutsche bleiben.


Wer als Deutscher auf Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit.

Wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen und die deutsche Staatsangehörigkeit "beibehalten" möchten, müssen Sie eine "Beibehaltungsgenehmigung" bei der zuständigen Behörde beantragen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie eine Urkunde über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsurkunde).

Seit dem 28.08.2007 verlieren Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr. Sie benötigen daher keine Beibehaltungsgenehmigung.


Voraussetzungen

Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn im Rahmen einer Ermessensabwägung festgestellt wird, dass die persönlichen Gründe und Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit überwiegen.


Fristen

Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausgehändigt sein und am Tag des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit noch gültig sein. Andernfalls verhindert sie nicht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Die Beibehaltungsgenehmigung ist maximal 2 Jahre gültig.


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag erhältlich bei der zuständigen Behörde
  • Belege zu fortbestehenden Bindungen in Deutschland

    Zum Beispiel Belege über

    • in Deutschland lebende Angehörige
    • berufliche Bindungen
    • Grund/Immobilienbesitz
    • Rentenanwartschaften
    • Rentenbezug
  • Belege zu Gründen für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit

    Zum Beispiel Belege über konkrete Erleichterungen/Vergünstigungen im Falle der Einbürgerung oder die Vermeidung/Beseitigung konkreter Nachteile

     

    • in der Ausbildung oder im Studium
    • in der Berufsausübung
    • bei der Vergabe von Stipendien oder Fördergeldern
    • bei geschäftlichen Beziehungen (z. B. bei Aufträgen der öffentlichen Verwaltung)
    • bei Erwerb/Verkauf von Immobilien
    • im Erbrecht
    • im Aufenthaltsrecht, soweit die Belastungen/Nachteile nicht Ausländer im Allgemeinen betreffen (z. B. konkrete Nachteile beim Nachzug des Ehegatten, nicht aber die fehlende Wahlberechtigung im Gastland)
    • sonstige konkrete Vorteile für Sie im Falle der Einbürgerung


Kosten

Die Gebühr für die Beibehaltungsurkunde beträgt 255 EUR.


Rechtsgrundlagen

§ 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)
Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.


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Stand

09.01.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)