Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.
Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z. B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zu lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.
Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.
Für eine Voranfrage zu einer Namensänderung werden keine Gebühren erhoben.
Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Vor- und Nachnamen von Kindern; Informationen zur Bestimmung
Geburt; Anzeige
Ehename; Erklärung
02.08.23
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)