Zur Deckung der mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst verbundenen Kosten können von den Gemeinden Gebühren erhoben werden.
Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist an folgende Voraussetzungen geknüpft
Gebührenpflichtig sind Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Benutzer sind in der Regel die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslagen.
Die Gemeinde kann die gebührenpflichtige gemeindliche Reinigung auf einzelne Ortsteile ihres Gebiets beschränken und in den übrigen Teilen die Reinigungsarbeiten bei den Anliegern belassen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.
Straßenreinigung; Durchführung
Straßenreinigung; Durchführung
Straßenreinigung; Durchführung
Straßenreinigung; Durchführung
06.03.23
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)