Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung oder der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
Auch Brauchwasseranlagen (z. B. bei Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig.
Es wird eine Wasserversorgungsanlage errichtet, in Betrieb genommen, stillgelegt, bautechnische und baulich verändert oder das Eigentum oder Nutzungsrecht übertragen.
Wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der o.g. Fristen erfolgt, muss die Anzeige unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen.
keine
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 11 und 12 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
Bayerische Landesliste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen
Trinkwasser
Wasserversorgung; Sicherstellung
Trinkwasserversorgungsanlagen, Bäder und Badegewässer; Hygieneüberwachung
Wasserschutzgebiet; Festsetzung
Legionellenuntersuchung; Anzeige einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes
18.09.23
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)